§ 2314 BGB regelt das Recht des Pflichtteilsberechtigten vom Erben über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu verlangen. Dies geschieht in Form eines privatschriftlichen oder notariellen Nachlassverzeichnisses.
In der Praxis ist hierbei immer wieder die Frage streitig, ob der Erbe auch Belege vorlegen muss, z.B. über Bankguthaben oder Wertpapierdepots, oder ob sich der Pflichtteilsberechtigte mit nicht belegten Angaben des Erben, z.B. über Kontostände, abspeisen lassen muss. Regelmäßig wird hier vom Erben auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen, wonach grundsätzlich kein Anspruch auf Vorlage von Belegen besteht.
Dies führt in der Praxis häufig zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten, weil der Erbe – insbesondere bei der Abgabe eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses – in vielen Fällen die Angaben im Nachlassverzeichnis manipuliert oder Nachlassgegenstände bewusst verschweigt.
Selbst, wenn dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zusteht, ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis zu verlangen, besteht keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses, da sich die Notare häufig auf die Angaben der Erben verlassen oder gar von den Erben über den Umfang des Nachlasses selbst aktiv getäuscht werden.
- 2314 Satz BGB regelt hier zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten aber eindeutig, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen kann, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen wird und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Über dieses Hinzuziehungs- und Wertermittlungsrecht wird dem Pflichtteilsberechtigten – quasi „durch die Hintertür“ die Belegeinsicht – gewährt. Denn die Aufnahme des Verzeichnisses kann nur mittels Auswertung und Einsicht der Belege erfolgen.
Gehört zum Nachlass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung besteht unstreitig die Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen aus den letzten fünf Jahren vor dem Erbfall.