Private Unfallversicherung – Invaliditätsleistung

Wer privat einen Unfall erlitten hat und davon auch noch bleibenden körperliche oder geistige Schäden (sog. Invalidität) davonträgt, muss im Rahmen der Schadensregulierung mit seiner privaten Unfallversicherung viele Hürden nehmen und Fristen einhalten.

Voraussetzungen der Zahlung der Unfallversicherung

Die Unfallversicherung verlangt als Voraussetzung für eine Invaliditätsleistung neben der unverzüglichen Meldung des Schadensfalls und dem Eintritt der Invalidität innerhalb eines Jahres in der Regel auch binnen 15 Monaten nach dem Unfall die Vorlage einer sog. Invaliditätsbescheinigung durch den geschädigten Versicherungsnehmer. Innerhalb derselben Frist muss der Versicherungsnehmer die Invaliditätsleistung schriftlich bei der Unfallversicherung geltend machen. Die Voraussetzungen und Fristen sind den jeweiligen Unfallversicherungsbedingungen (das „Kleingedruckte“) zu entnehmen.

Invaliditätsbescheinigung

Die Invaliditätsbescheinigung ist die ärztliche Feststellung über die Invalidität.

Diese Invaliditätsbescheinigung muss nicht nur fristgerecht (binnen 15 Monaten ab dem Unfallereignis) erfolgen, sondern auch noch bestimmte Feststellungen enthalten.

Die ärztliche Invaliditätsbescheinigung muss die Invalidität als solche – also die dauerhafte körperliche oder geistige Leistungsbeeinträchtigung des Versicherungsnehmers feststellen (= Art der Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherten) – und die vom Arzt angenommene Mit-Ursache des Unfallereignisses für die Invalidität (= Unfallbedingtheit des Dauerschadens) enthalten.

Wird die ärztliche Invaliditätsbescheinigung der Unfallversicherung zu spät vorgelegt oder enthält sie nicht die o.g. ärztlichen Feststellungen, muss die Versicherung nicht zahlen (sog. Versicherungsausschluss).

(OLG Dresden, Urteil v. 05.01.2021, 4 U 1586/20)