Rückforderung von Gebühren für Bausparverträge

Urteil vom 15. November 2022 – XI ZR 551/21

Der u.a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist.
Das hat zur Folge, dass Bausparer die in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobenen Kontoführungsgebühren jedenfalls für die letzten drei Jahre zurückfordern können. Noch nicht abschließend entschieden ist, ob auch eine Rückforderung für die letzten 10 Jahre möglich ist.
Bausparer sollten aber in jedem Fall ihrer Rechte geltend machten und gegebenenfalls verjährungshemmende Maßnahmen einleiten.