Auszahlung von Genossenschaftsanteilen ist nicht von Bearbeitungskapazität der Genossenschaft abhängig

Aktuellen Zeitungsberichten ist zu entnehmen, dass Wohnungsgenossenschaften die Auszahlung von Anteilen an ausgeschiedene Mitglieder mit dem Argument verweigern oder verzögern, eine „Abarbeitung von Berechnung und Auszahlung der Anteile“ müsse chronologisch erfolgen und mangels ausreichendem Personal verzögere sich eine Auszahlung deshalb.
Richtig ist sicher, dass das Bestehen und der Auszahlungszeitpunkt von Satzung und gesetzlichen Vorschriften abhängig ist.
Sind die Voraussetzungen für einen fälligen Auszahlungsanspruchs jedoch nach diesen Regelungen gegeben, so gerät die Genossenschaft in Zahlungsverzug und wird aufgrund einer Klage bei Gericht auch verurteilt werden. Aus einem Urteil sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich.
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die Bearbeitung eines bestehenden und fälligen Auszahlungsanspruchs durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts wesentlich beschleunigt werden kann, weil die Genossenschaften weitere Kosten vermeiden möchten, die mit der Einschaltung eine Rechtsanwalts und einem drohenden gerichtlichen Verfahren verbunden wären.