Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.06.2014, Az: XI ZR 147/12, faktisch eine Verpflichtung von Banken statuiert, im Rahmen der Anlageberatung ab dem 01.08.2014 auch auf sogenannte versteckte Innenprovisionen hinzuweisen. Damit müssen Kreditinstitute nunmehr praktisch über alle Zahlungen, die sie für die Vermittlung des Anlagegeschäfts von Dritten erhalten, aufklären. Mit dieser Entscheidung positioniert sich der BGH endlich zugunsten der Anleger/Bankkunden in der bereits lange diskutierten Frage, ob ein aufklärungspflichtiger Interessenkonflikt einer Bank im Rahmen der Anlageberatung immer dann vorliegt, wenn die Bank für die Empfehlung und Vermittlung einer Anlage von dritter Seite finanzielle Zuwendungen erhält.
Soweit Anleger also ab dem 01.08.2014 auf Empfehlung ihrer Bank eine Finanzanlage zeichnen, die sich nachträglich als ungeeignet herausstellt, besteht bei unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen oder Innenprovisionen die Möglichkeit einer Rückabwicklung des Anlagegeschäfts.