„Wenig Hoffnung für Infinus-Kläger“

titelte die Sächsische Zeitung am 05.06.2014.
In dem Artikel berichtet die Zeitung über ein Gerichtsverfahren, in dem ein Anleger der Infinus-Gruppe Schadensersatz wegen eines Beratungsverschuldens fordert.
Nach den Angaben der SZ hat die Klägerin die Klage nach einem Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Des Weiteren wird der Richter mit der Aussage zitiert, dass „die Aussichten mit einer solchen Klage an Geld zu kommen, verschwindend gering sind.“

Bei dem Leser dieses Beitrags erweckt die Zeitung damit den Eindruck, dass Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kapitalanlageprodukten (der Infinus-Gruppe) generell schlechte Chancen haben.  Dies ist aber unzutreffend.
Ob einem Anleger (der Infinus-Gruppe) Schadensersatzansprüche zustehen, hängt immer von dem ganz konkreten Sachverhalt ab. Generell ist zu sagen, dass ein Anleger objekt- und anlegergerecht beraten werden muss. Verstößt ein Berater gegen diese Pflichten, kann dies einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen. Schadensersatzansprüche können aber auch aus Prospektfehlern oder im Zusammenhang mit betrügerischem Verhalten der Initiatoren entstehen.
Ob also unter diesen Aspekten Ersatzansprüche existieren, kann immer nur nach Aufarbeitung des Sachverhalts mit dem Anleger geprüft werden.
Generalisierende Aussagen mit positiver, oder wie hier durch die Sächsische Zeitung, negativer Tendenz sind deshalb im Hinblick auf den einzelnen Anleger nicht sachdienlich.
Jedem Anleger muss bewusst sein: Kein Fall ist wie der andere. Wer wissen möchte, wie seine Chancen auf Schadensersatz stehen, muss seinen Sachverhalt sachkundig prüfen lassen und sollte sich weder von werbenden Anpreisungen sogenannter „Anlegerkanzleien“ noch generalisierender negativer Presseberichterstattung leiten lassen.