Gehen die Genussrechtsinhaber der Prosavus AG doch nicht leer aus?

Die Inhaber der Namens-Genussrechte der Prosavus AG aus Dresden mussten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April dieses Jahres davon ausgehen, bei der Verteilung der Insolvenzmasse keine Zuteilung zu erhalten. Grund dafür ist eine Nachrangklausel in der Genussrechtsvereinbarung, die zur Folge hat, dass die Genussrechtsinhaber in einem Insolvenzverfahren erst dann Zahlungen erhalten, wenn alle anderen nicht nachrangigen Forderungen anderer Gläubiger befriedigt sind. In der Praxis hätte das zur Folge, dass keine Zahlungen erfolgen, weil die Masse zur vollen Befriedigung der nicht nachrangigen Forderungen nicht ausreicht. Der Insolvenzverwalter hat deshalb auch die Genussrechtsanleger nicht zur Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle aufgefordert.
Unserer Kanzlei liegt nun jedoch ein Rechtsgutachten des Prof. Dr. Reinhard Bork aus Hamburg zur Frage der Wirksamkeit der Nachrangklausel vor, welches zu dem Schluss kommt, dass diese Klausel unwirksam ist. Genussrechtsinhaber sollten deshalb nun aktiv werden und ihre Forderungen in dem Insolvenzverfahren anmelden. Wichtig ist, dass die Anleger bei der Anmeldung begründen, weshalb es sich bei den Ansprüchen aus dem Genussrecht nicht um nachrangige Forderungen handelt. Nach Auffassung unserer Kanzlei ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, die Forderung zur Tabelle festzustellen. Sollte der Verwalter die Forderung dennoch nur als nachrangig feststellen, so kann die Feststellung im Klagewege weiter verfolgt werden.

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