Gesellschaftsrecht/Die Reform des GmbH-Rechts

Die Errichtung einer GmbH soll nach der vom Bundesjustizministerium vorgestellten GmbH-Reform (der Referentenentwurf des BJM ist unter: www.rws-verlag.de, Volltexte vom 16.6.2006 abrufbar) vereinfacht werden. Statt der bisher als Stammkapital einzuzahlenden 25.000 €, beträgt das Stammkapital zukünftig nur noch 10.000 €. Dabei sind zunächst nur 5.000 € auf das Gesellschaftskonto einzuzahlen.Dies gilt auch bei der Gründung einer sog. Ein-Mann-GmbH. Die GmbH kann zudem weltweit agieren, da der Sitz der Gesellschaft nicht mehr der Betriebsort sein muss. So kann eine deutsche GmbH ausschließlich im Ausland tätig sein. Allerdings benötigt die GmbH für ihre nach wie vor erforderliche Eintragung ins Handelsregister einen inländischen Sitz sowie eine inländische Geschäftsadresse.

Der Gesetzgeber will mit der GmbH-Reform auch die gesetzliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers klarstellen. Danach soll der Geschäftsführer persönlich haften, wenn er die Zahlungsunfähigkeit der GmbH durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter herbeigeführt hat. Die BGH-Rspr. zum existenzvernichtenden Eingriff hat der Gesetzgeber ohne gesonderte Regelung bejaht. Die Haftung des herrschenden Gesellschafters wird danach weiterhin der Rechtsprechung überlassen. Unverändert bleibt, dass allein das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gesellschaftsgläubigern gegenüber haftet.

Zudem wird die Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung der GmbH erleichtert. Eigenkapital ist nur noch das Kapital, was die Gesellschafter bei der Gründung oder Kapitalerhöhung gewollt als solches aufbringen. Andere Finanzierungsformen werden nicht mehr als Eigenkapital qualifiziert. Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sollen nicht mehr existieren, weshalb §§ 32a und b GmbHG aufgehoben werden.

Die Beteiligungen der Gesellschafter sollen sich aus einer verbindlichen Gesellschafterliste ergeben, die beim Handelsregister abrufbar sein wird. Damit soll der Anteilserwerb vom Nichtberechtigten möglich werden.