Gesellschaftsrecht/Gesellschafter und Geschäftsführer haften bei der Vergabe von Darlehen

Der BGH hatte schon 2003 die Gewährung von Darlehen einer GmbH an ihre Gesellschafter erheblich eingeschränkt sowie die persönliche Haftung des Geschäftsführers verschärft, wenn die Kreditgewährung nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens erfolgte. Dennoch tappen viele in die Haftungsfalle. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die Gesellschafter das ihnen von der GmbH gewährte Darlehen sofort in voller Höhe zurückzahlen. Darüber hinaus haftet auch der Geschäftsführer persönlich für die Rückzahlung. Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH in Abkehr der bis dahin vertretenen Auffassung, die in der Auszahlung eines Darlehens an Gesellschafter einer GmbH keine negativen Folgen für die GmbH sah, da die GmbH im Gegenzug für die Darlehensvergabe an den Gesellschafter eine Darlehensforderung gegen diesen Gesellschafter in selber Höhe erhalte. Bilanzrechtlich ist darin ein sog. Aktivtausch zu sehen, der keine Nachteile in sich birgt. Nunmehr sieht der BGH bei der Darlehensgewährung an Gesellschafter selbst dann einen Nachteil für die GmbH, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter vollwertig ist. Jeder reale Abfluss von Zahlungsmitteln an Gesellschafter ohne tatsächliche Gegenleistung ist danach ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 GmbHG. Das Vermögen der GmbH soll bis zur Höhe der Stammkapitalziffer dem Zugriff der Gesellschafter entzogen werden. Aus diesem Grund müssen die Gesellschafter die gewährten Darlehen an die GmbH zurückzahlen. Der Geschäftsführer haftet für die Ausgabe verbotswidrig gewährter Darlehen persönlich und in voller Höhe nach § 43 II, III GmbHG. Er darf den Gesellschaftern keine liquiden Mittel zur Verfügung stellen, wenn das Stammkapital der GmbH nach Auszahlung des Darlehens nicht mehr ausreichend gedeckt ist. Ein sorgfältig handelnder Geschäftsführer sollte sich daher bei der Vergabe von Gesellschafterdarlehen zur Vermeidung persönlicher Risiken an dem grundsätzlichen Verbot orientieren bzw. vorher prüfen lassen, ob es sich um eine „schädliche“ Darlehensvergabe handelt.