Gesellschaftsrecht

Insbesondere im Persongesellschaftsrecht hat sich die Vertragspraxis mit ihren verschiedenen Regelungswerken sehr weit von dem Gesetz entfernt. Die Bestimmungen des BGB und des HGB sind auf ein rein enges Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern zugeschnitten, da sie ihren Ursprung im 19. Jahrhundert hatten. So legt zum Beispiel § 708 BGB bei der Geschäftsführung der Gesellschaft den Sorgfaltsmaßstab lediglich wie in eigenen Angelegenheiten an. Ebenso sind die gesetzlichen Anforderungen an die Gesellschafterbeschlüsse und die Gesellschafterversammlung ergänzungswürdig. Ferner hat das moderne Wirtschaftsleben immer mehr Lücken im Gesellschaftsrecht aufgezeigt, welche teilweise von den Gerichten geschlossen wurden. Auch die Weiterentwicklung des Steuerrechts zwingt die Gesellschafter / Gesellschaften ihre Gesellschaftsverträge an die gegebenen Situationen anzupassen.

Die am Wirtschaftsleben Beteiligten benötigen daher klare und praktikable gesellschaftsrechtliche Regelungen, die vor allem Gesetzeslücken schließen und offene Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur individuell lösen. Die Kunst des Vertragsjuristen liegt daher in der Schöpfung eines maßgefertigten Gesellschaftsvertrags. Insbesondere bei der 2-Personen GmbH bieten sich viele Konfliktfelder (wie die wechselseitige Abberufung oder der wechselseitige Ausschluss), die ohne ausreichende Vertragsgestaltung zu vielfältigen formellen und materiellen Problemen führen können.