Banken verfügen zur Absicherung ihrer Forderungen auch häufig über eine Abtretung einer Kapitallebensversicherung.
Im Insolvenzverfahren steht dem Verwalter das Verwertungsgrecht bzgl. dieses Absonderungsrechtes zu.
Insolvenzverwalter beanspruchen für diese Verwertung, also Kündigung der Versicherung und Einziehung des Rückkaufwertes, ebenfalls unter Verweis auf § 171 InsO 9% des Rückkaufwertes als Massekostenbeitrag.
Auch diese Forderung ist im Regelfall nicht berechtigt.
Zwar steht dem Verwalter nach § 171 InsO in jedem Fall eine Festellungspauschale von 4% zu; die 5%ige Verwertungkostenpauschale kann er allerdings nur im Ausnahmefall erheben.
§ 171 II Satz 2 InsO bestimmt nämlich, dass die tatsächlichen Verwertungskosten anzusetzen sind, wenn sie erheblich unter der Pauschale liegen.
Wenn also die Kündigung mit einem einfachen Schreiben erledigt werden kann und der Versicherer den Rückkaufwert ohne weiteres an den Verwalter auszahlt, ist regelmäßig nur eine Verwertungskostenpauschale von 25 Eur je Versicherung angemessen.