Bankrecht/Insolvenzrecht-Massekostenbeiträge bei der Verwertung von Immobilien

Insolvenzverwalter beanspruchen als Gegenleistung für ihre Mitwirkung bei der Verwertung von Grundschulden, die einem Insolvenzgläubiger zur Absicherung seiner Forderung zur Verfügung stehen, häufig mit Verweis auf § 171 InsO Massekostenbeiträge in Höhe von insgesamt 9%(4% Feststellungs- und 5% Verwertungspauschale)des Verwertungserlöses.

Diese Forderung ist aber unberechtigt. § 171 InsO bezieht sich lediglich auf die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen.

Die Höhe des Massekostenbeitrages ist für die Mitwirkung bei der Verwertung von immobilen Sicherungsrechten nicht gesetzlich geregelt und deshalb ausschließlich Verhandlungssache.

In solchen Verhandlungen verweisen Insolvenzverwalter häufig darauf, dass sie nicht verpflichtet seien , an einer freihändigen Verwertung der Absonderungsrechte mitzuwirken, um ihren teilweise überhöhten Masseforderungen Nachdruck zu verleihen.

Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig. Zwar ist es richtig, dass der freihändige Verkauf von mit Absonderungsrechten belasteten Immobilien nicht die vom Gesetz vorgesehene Verwertungsart darstellt, gleichwohl ist der Verwalter aber aus dem Grundsatz der bestmöglichen Masseverwertung zur Mitwirkung verpflichtet. Andernfalls kann er sich schadenersatzpflichtig machen.

Angesichts dessen, dass die Höhe der Verwertungserlöse bei Immobilien häufig im sechstelligen Euro-Bereich liegt, sollten die Gläubiger hier unnachgiebig verhandeln.