Urteil des BGH vom 19.06.2007
Der Kartellrechtssenat des BGH hat entschieden, dass Gasnetzbetreiber auf Verlangen der Bundesnetzagentur ihre Preisgestaltung unter Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse nachweisen müssen. Da die Daten weder Konkurrenten noch Dritten zugänglich gemacht werden, sondern innerhalb der Bundesnetzagentur verbleiben, bleibt der Schutz der Bertriebsgeheimnisse der Gasnetzbetreiber gewahrt.
Die Entscheidung kommt auch den Verbrauchern zu Gute, da die Regulierungsbehörde nunmehr einfacher gegen überhöhte Preise vorgehen kann.