Corona und Arbeitgeber – was darf ich und was nicht

Viele Arbeitgeber fragen sich, wie sie sich in Zeiten der Corona Pandemie verhalten dürfen, müssen, sollen. Was ist erlaubt und was nicht. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen ersten kleinen Überblick verschaffen:

Darf der Arbeitgeber in Verdachtsfällen den Arbeitnehmer nach dem Gesundheits-/Krankheitszustand fragen und ihn dem Gesundheitsamt melden?

Es ist grundsätzlich nicht zulässig, den Arbeitnehmer über seinen Gesundheitszustand auszufragen. Der Arbeitgeber darf im Sinne einer Negativauskunft aber erfragen, ob der Arbeitnehmer in einem Corona-Risikogebiet war, um sich so zumindest Anhaltspunkte zu verschaffen. Es besteht keine Pflicht für Arbeitgeber, einen Verdachtsfall oder eine Corona-Erkrankung dem Gesundheitsamt zu melden. Dies erfolgt durch die Hausärzte.

Im Gesundheitswesen (z.B. Krankenhaus, Arztpraxis) ist zum Schutz der Patienten und um das Infektionsrisiko einzudämmen, eine solche Frage aber in Verdachtsfällen zulässig. Im Gesundheitswesen bestehen auch Meldepflichten.

Darf der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub anordnen?

Der Arbeitgeber darf nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer eine unbezahlte Freistellung treffen. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist dies sonst nicht möglich.

Darf der Arbeitgeber Teilzeitarbeit verlangen?

Auch hier gilt, dass dies nur durch einvernehmliche Regelung – also mit Zustimmung des Arbeitnehmers im Wege einer Vertragsänderung erfolgen kann. Einen Anspruch darauf hat der Arbeitgeber aber nicht.

Wann darf Kurzarbeit erfolgen?

Voraussetzung für die Kurzarbeit ist  eine Vereinbarung – also aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Es ist also wieder die (individual)-vertragliche Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich. Es genügt dazu nicht, dass die Zustimmung in dem Antragsformular der Agentur für Arbeit erteilt wird.

Kurzarbeit ist die vorrübergehende Kürzung der Arbeitszeit aus betriebsbedingten Gründen. Betriebsbedingte Gründe können in Zeiten der Corona-Krise betriebswirtschaftliche Gründe sein oder aber wenn der Arbeitsausfall durch ein unabwendbares Ereignis eintritt, was aufgrund der Corona-Pandemie gegeben ist. Eine vollständige Reduzierung der Arbeitszeit auf Null ist damit möglich. Verweigert der Arbeitnehmer die Zustimmung, so kann der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/mit-kurzarbeit-gemeinsam-beschaeftigung-sichern.html) werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld rückwirkend ab 01.03.2020 zusammengefasst.

Zuständig für die Beantragung von Kurzarbeitergeld sind die Agenturen für Arbeit.