Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr auch die Rechte der Unternehmer gestärkt und am 04.07.2017 über die Unwirksamkeit von zwischen Unternehmern und Banken im Rahmen der Firmenkreditvergabe formularmäßig vereinbarten laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren entschieden (Urteile vom 04. Juli 2017, Az: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Nachdem der BGH im Jahr 2014 bereits für Verbraucherdarlehen die Unwirksamkeit von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten feststellte, teilt er diese Auffassung grundsätzlich nun auch bei sog. gewerblichen Darlehen. Danach können die – im Einzelfall zu prüfenden – von der Bank vorformulierten Klauseln hinsichtlich der Zahlung von laufzeitunabhängigen Bankbearbeitungsentgelten eine unangemessene Benachteiligung des Unternehmers darstellen. In diesem Fall sind solche von der Bank verwendeten Klauseln unwirksam. Der Unternehmer hat dann das Recht, die von ihm gezahlten oder von der Bank bei der Darlehensauszahlung verrechneten (einbehaltenen) Bearbeitungsgebühren zurückzuverlangen.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Rückforderungsansprüche des Unternehmers binnen drei Jahren ab Zahlung / Einbehalt des Entgeltes verjähren. D.h. an die Bank in den Jahren 2014 bis 2017 gezahlte oder von der Bank einbehaltene unwirksame Bearbeitungsentgelte könne jetzt noch zurück verlangt werden. In jedem Fall ist auch die Möglichkeit der Hemmung der Verjährung bei vor diesem Zeitraum gezahlter oder einbehaltener Entgelte zu prüfen. Hier könnte die Verjährung z.B. aufgrund von mit der Bank geführter Vergleichsverhandlungen oder eines eingeleiteten Schlichtungsverfahrens gehemmt sein.