Den meisten Verbrauchern ist die Regelverjährungsfrist von drei Jahren, die jeweils am Jahresende ausläuft, ein Begriff. Weniger bekannt ist aber, dass auch eine Höchstverjährungsfrist von zehn Jahren existiert, die taggenau und kenntnisunabhängig ab dem Tag der Zeichnung der Kapitalanlage läuft. In letzter Zeit wandten sich einige Anleger an unsere Kanzlei, die nach schlechten Nachrichten der Fondsgesellschaften, an denen sie beteiligt waren, noch Jahre bzw. Monate zuwarteten, bevor sie ihre Ansprüche prüfen ließen. Zum Teil konnte eine Verjährung aufgrund der Zehnjahresfrist nur durch sofortige Klageeinreichung verhindert werden. Anleger, die sich also schlecht beraten fühlen und den Rechtsweg beschreiten wollen, sollten eine Beratung so schnell wie möglich in Anspruch nehmen.