Die Postbank Finanzberatung AG hat in der Vergangenheit vielen Anlegern eine Beteiligung an geschlossenen Schiffsfonds empfohlen.
Im Rahmen der Beratungsgespräche haben die Berater die Risiken des Investments nach Angaben der Anleger verharmlost und über entscheidungserhebliche Kriterien der Anlage unzureichend aufgeklärt.
Zur Geltendmachung von Rückabwickungsansprüchen gegen die Postbank Finanzberatung AG waren die Anleger bisher gezwungen, die Schadensersatzklagen bei dem für den Sitz der beklagten Postbank Finanzberatung AG zuständigen Land- oder Amtsgericht einzureichen. Die Prozessführung war deshalb für den Anleger mit nicht unerheblichem zeitlichem und auch zusätzlichem finanziellem Aufwand verbunden.
Das Landgericht Dresden hat nun in einem von uns für einen geschädigten Anleger geführten Prozess in einem Hinweisbeschluss, soweit ersichtlich erstmals, seine sachliche Zuständigkeit für die Schadensersatzklage angenommen. Begründet hat das Gericht diese Aufassung damit, dass die Beratung des Anlegers vereinbarungsgemäß in den Wohnräumen des Anlegers erfolgte.
Geschädigte Anleger können also nunmehr ihre Ansprüche auch an dem für ihren Wohnsitz zuständigen Gericht geltend machen.