BGH, Urt. vom 18.10.2005
In dem hier entschiedenen Fall bejaht der BGH die gerichtliche Billigkeitskontrolle von Stromnetznutzungsentgelten gem. § 315 BGB für den Fall, dass ein Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes dem (fremden) Stromversorgungsunternehmen ein Netznutzungsentgelt auferlegt, das der Netzbetreiber als nach der Verbändevereinbarung Strom II plus ermittelten allgemein geltenden Tarif festgesetzt hat. In diesem Fall sei anzunehmen, dass der Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt nach billigem Ermessen einseitig festlegen darf. Dieses Ermessen unterliegt dann auch der gerichtlichen Kontrolle gem. § 315 BGB. Der Maßstab des billigen Ermessens wird dabei konkretisiert durch die Bedingungen guter fachlicher Praxis iSv § 6 EnWG 2003.