Energierecht/Automatische Preisgleitklausel und § 315 BGB

BGH, Urteil vom 11.10.2006

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu der Überprüfung des Ermessensspielraums gem. § 315 BGB. Voraussetzung für die Überprüfung von Preisgestaltungen nach § 315 Abs. 3 BGB ist stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif im Rahmen seines Ermessenspielraums einseitig bestimmt. Bei einer automatischen Preisgleitklausel ist das nicht der Fall. Hierbei haben die Vertragsparteien nämlich vertraglich die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung bestimmt, so dass bei der Berechnung des geänderten Preises kein Ermessensspielraum für das Energieversorgungsunternehmen besteht.