Energierecht/Die neuen Verordnungen für Strom- und Gasversorger

Die im November 2006 neu in Kraft getretenen vier Rechtsverodnungen für den Strom- und Gassektor regeln die Rechtsverhältnisse der Strom-und Gasversorger mit ihren Haushaltskunden und der Netzbetreiber mit ihren Anschlussnehmern neu. Der Gesetzgeber hat damit für die Energielieferung und den Netzanschluss bundesweit einheitliche Netzanschluss- und Versorgungsbedingungen geschaffen. Der Gesetzgeber hat darin die Haftungsvoraussetzungen und den Haftungsumfang der Energieversorger für Sachschäden der Stromkunden, wie im Falle des Versorgungsausfalls,erweitert und dadurch eine Haftung des Versorgers für einfache Fahrlässigkeit neu begründet.Die Schadensersatzpflicht trifft nicht mehr das beliefernde Energieversorgungsunternehmen, sondern den Netzbetreiber. Zudem wurden die Rechte der Haushaltskunden gestärkt. Die Versorgungssperre wegen Nichtzahlung ist nunmehr erst dann zulässig, wenn der Kunde mit einer unbestrittenen Geldforderung i.H.v. mindestens 100 Euro in Verzug geraten ist. Zur Erleichterung des Lieferantenwechsels besteht ferner keine Mindestvertragslaufzeit mehr. Diese Änderungen müsen die Energieversorger und Netzbetreiber in ihren Verträgen und bei ihrer Kalkulation berücksichtigen. Preisänderungen müssen 6 Wochen im Voraus bekannt gegeben werden. Die gesetzlichen Veränderungen bedingen mittelbar aber auch eine Änderung der Verträge mit den Sondertarifkunden der Energieversorger, obwohl die Rechtsverordnungen auf diese keine Anwendung finden. Da die Energieversorger bisher die Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Gesetzgebers subsidiär angewendet haben, galten deren Haftungsgrenzen auch für Versorgungsausfällen bei ihren Sondertarifkunden. Die Versorgungsunternehmen müssen nun diese Praxis überdenken.