Die niedrigen Kreditzinsen der jüngeren Vergangenheit haben viele Verbraucher motiviert, sich den Traum vom eigenen Häuschen oder der eigenen Wohnung zu erfüllen. Die Belastungen aus den zu diesem Zweck aufgenommenen Krediten erforderten aber nicht selten einen gut geplanten Umgang mit den familiären Finanzen. Und nun das! Covid-19 steht nicht nur für die Sorge um die eigene Gesundheit, sondern weckt auch Befürchtungen, ob die Immobilienkredite zukünftig bezahlt werden können. Umsatzausfälle bei Unternehmen und Kurzarbeit oder Kündigungen bei Angestellten sind die Folge der Pandemie.
Gesetzliche Regelung – Stundung der Kreditraten
Der Gesetzgeber hat nun mit Artikel 240 § 3 Abs. 5 EGBGB Regelungen geschaffen, die in finanzielle Bedrängnis geratenen Immobilienkreditnehmern helfen sollen.
Voraussetzung für die gesetzliche Stundung um drei Monate der zwischen dem 01.04. und 30.06.2020 fälligen Kreditraten ist zunächst, dass der Kreditnehmer Einnahmeausfälle infolge der Pandemie zu verzeichnen hat und deshalb die Erbringung der Raten unzumutbar ist. Unzumutbarkeit besteht laut Gesetzgeber insbesondere dann, wenn der angemessene Lebensunterhalt gefährdet ist. Bei strenger Auslegung des Gesetzeswortlautes müssen die Voraussetzungen bezüglich jeder einzenen Rate im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rate vorliegen und nachgewiesen werden können.
Lücken der gesetzlichen Regelung
Offen lässt der Gesetzgeber aber, über welchen Zeitraum eine wirtschaftliche Zukunftsprognose angestellt werden kann, um eine Gefährdung des Lebensunterhalts festzustellen.
Rechtfertigt beispielweise eine Gefährdung des Unterhalts, die aufgrund noch vorhandener Ersparnisse prognostisch erst im August 2020 eintritt, bereits eine Nichtzahlung der Rate im April? Diese Frage werden wohl zukünftig erst Gerichte beantworten.
Es ist deshalb nicht empfehlenswert, darauf zu hoffen, dass im Streitfall später ein Gericht die Voraussetzungen der gesetzlichen Stundung als gegeben ansieht.
Was ist zu tun?
Jeder Verbraucher sollte versuchen, unter Darlegung seiner Verhältnisse und unter Berufung auf die gesetzlichen Regelungen eine ausdrückliche Stundungsvereinbarung mit seiner Bank zu treffen. Wenn die Bank der Stundung zustimmt, kann sie später aus der Nichtzahlung der Raten definitiv keine Konsequenzen herleiten.
In diesem Zusammenhang sollte der Verbraucher auch verhandeln, wann er die gestundeten Raten nachzahlt.
Zwar sieht der Gesetzgeber in Artikel 240 § 3 Abs. 5 EGBGB im Falle der gesetzlichen Stundung auch vor, dass sich die Vertragslaufzeit um drei Monate verlängert, wenn keine einverständliche Regelung für die Zeit nach dem 30.06.2020 zustande kommt. Allerdings ist auch dafür Voraussetzung, dass die gesetzlich angeordnete Stundung tatsächlich eingetreten ist. Aus den oben bezeichneten Gründen kann dies wegen des unklaren Gesetzeswortlauts aber nie mit Sicherheit angenommen werden.
Sprechen Sie also schnellstmöglich mit Ihrer Bank, wenn Sie Liquditätsschwierigkeiten befürchten, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Wir helfen Ihnen gern.