Dass private Darlehensnehmer aufgrund des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ bares Geld, beispielsweise mit einer Umschuldung vor Ablauf der Zinsbindungsphase zu aktuell niedrigen Zinskonditionen sparen können, ist vielerorts bis hin zu dem „Tagesthemen“ zu vernehmen gewesen.
Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber dieses Widerrufsrechts für eine Vielzahl von Fällen nun bis zum 21.06.2016 befristet hat, möchten auch wir hierauf nochmals aufmerksam machen.
Immobilienkredite, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, können noch immer widerrufen werden, wenn sich die Widerrufsbelehrung der Bank als unzureichend erweist.
Die finanziellen Vorteile für den Kunden sind erheblich. Angesichts der Befristung zum 21.06.2016 sollte sich jeder Kreditnehmer über seine Rechte informieren lassen.