Urteil des BGH vom 13.06.2007
Mit seinem Urteil vom 13.06.2007 hat der BGH die gerichtliche Überprüfbarkeit von Tarifanhebungen der Gasversorgungsunternehmen gem. § 315 BGB im Grundsatz bejaht.
Die gerichtliche Billigkeitsüberprüfung besteht danach in dem Fall, dass der Gasversorger die Preiserhöhung mit höheren Bezugskosten begründet. Kann danach das Energieversorgungsunternehmen bei drastischen Tarifanhebungen – wie in dem entschiedenen Fall – beweisen, dass mit der Erhöhung lediglich ein höheres Bezugsentgelt an den Energiekunden weitergegeben wird, entsprechen die erhöhten Preise dem Billigkeitsgrundsatz gem. § 315 BGB. Der BGH lehnte die Billigkeitsprüfung der vor der Preiserhöhung geforderten Tarife ab, da es sich um zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Bezugspreise handelte. Der BGH konstatierte, dass § 315 BGB bei vereinbarten (Anfangs)Preisen keine Anwendung finde, da es sich dann nicht um einseitig bestimmte Preise handelte. Die Kontrolle des Gesamtpreises bleibt einer gerichtlichen Überprüfung daher weiterhin verschlossen.
Gaskunden sollten jedoch zur Wahrung ihrer Rechte der Preiserhöhung widersprechen und diese bis zur rechtlichen Überprüfung nur unter Vorbehalt zahlen.