Siegmund & Engelke Anwälte - Dresden
 
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Aktuelles

Inhalt

Kapitalanlagerecht /Aufklärungspflicht über eingeschränkte Handelbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds

Kapitalanlagerecht/originäre Aufklärungspflicht des Vertreters

Kapitalanlagerecht /Eingeschränkte Aufklärungspflichten bei Anlageberatung innerhalb der Familie

Bankrecht/Bürgen und Mithaftende gegenüber Banken nicht chancenlos

Bankrecht/Insolvenzrecht-Massekostenbeiträge bei der Verwertung von Immobilien

Bankrecht/Insolvenzrecht-Kostenpauschale bei der Verwertung von abgetretenen Lebensversicherungen

Kartellrecht/Gasnetzbetreiber müssen Preisgestaltung offenlegen

Energierecht/Gerichtliche Gaspreiskontrolle, § 315 BGB

Energierecht/keine gerichtliche Überprüfung von Strompreisen

Energierecht/Nutzung eines fremden Stromnetzes durch ein Stromversorgungsunternehmen – gerichtliche Kontrolle Stromnetznutzungsentgelt

Energierecht/Automatische Preisgleitklausel und § 315 BGB

Energierecht/Die Energierechtsnovelle

Energierecht/Die neuen Verordnungen für Strom- und Gasversorger

Energierecht/Stromnetznutzungsvertrag:

Gesellschaftsrecht/Gesellschafter und Geschäftsführer haften bei der Vergabe von Darlehen

Gesellschaftsrecht/Die Reform des GmbH-Rechts

Unternehmensnachfolge

Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

Gesellschaftsrecht

Patentrecht

Kapitalanlagerecht /Aufklärungspflicht über eingeschränkte Handelbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds

Urteil des BGH vom 18.01.2007 Az.: III ZR 44/06

Der Bundesgerichtshof setzt in dieser Entscheidung seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu den Pflichten von Anlageberatern fort.

In dem entschiedenen Fall wandte sich der Kläger an den Beklagten wegen einer zusätzlichen Altersvorsorge. Aufgrund eines nachfolgend zwischen den Parteien geführten Beratungsgespräches empfahl der Beklagte eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Kläger erwarb aufgrund dieser Empfehlung eine solche Beteiligung, die sich aber in der Folge negativ entwickelte. Nachdem der Fonds die Ausschüttungen eingestellt hatte, verlangte die Immobilienverwaltungsgesellschaft von dem Kläger gar weitere Zahlungen auf seine Kommanditeinlage.

Wegen dieser negativen Entwicklung verlangt der Kläger nun von dem Beklagten im Wege des Schadenersatzes eine Zahlung in Höhe seiner Einlage gegen Übertragung seiner Fondsbeteiligung.

Der BGH hat das zwischen den Parteien im Rahmen des Beratungsgespräches zustande gekommene Rechtsverhältnis zunächst als Anlageberatungsvertrag qualifiziert. Den Anlageberater treffen nach ständiger Rechtsprechung weitergehende Pflichten, als den bloßen Vermittler von Anlagen. Der Anlageberater muss besonders differenziert und fundiert beraten. Insbesondere hat er den Interessenten über Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage zu unterrichten.

Wie weit diese Pflichten im Rahmen der Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds gehen, hat die instanzgerichtliche Rechtsprechung bislang unterschiedlich beurteilt. Vorliegend war streitentscheidend, ob der Berater ungefragt auf die eingeschränkte Handelbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds hinweisen muss.

Der BGH hat sich nun grundsätzlich für eine solche Verpflichtung ausgesprochen. Er begründet diese Auffassung damit, dass es für den Anleger typischerweise entscheidungserheblich ist, zu welchen Bedingungen er auf sein langfristig angelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann.

Diese Verpflichtung wird nicht durch das bloße Ziel ausgeschlossen, die Anlage als Altersvorsorge anzulegen. Allerdings kann sie dann entfallen, wenn ein solcher Hinweis bereits in dem Fondsprospekt enthalten ist.

Fazit: Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine weitere Möglichkeit eröffnet, mit der sich Anleger wegen fehlgeschlagener Investitionen schadlos halten können.

Kapitalanlagerecht/originäre Aufklärungspflicht des Vertreters

BGH verschärft weiter die Haftung von Anlagevermittlern

Urteil vom 11.01.2007 Az: III ZR 193/05

Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil eine Vermittlerhaftung auch dann angenommen, wenn der Vermittler ausdrücklich als Repräsentant einer Bank auftritt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Mitarbeiter der Beklagten, einer GmbH, stellte der Klägerin telefonisch Anlagemöglichkeiten bei der B-Bank vor. Die Beklagte war gleichzeitig Repräsentantin der B. Bank Luxemburg, einer Niederlassung der B-Bank AG Dresden. Auf ausdrückliche Nachfrage versicherte der Mitarbeiter auf dem Briefkopf der Beklagten, die B-Bank gehöre dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes der Deutschen Banken an.

Die Klägerin legte daraufhin bei der B-Bank ca. 175.000 EUR an.

In der Folge hat das Bundesamt für Finanzdienstleistungen die B-Bank geschlossen und das Amtsgericht Dresden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-Bank eröffnet. Tatsächlich war die B-Bank nicht Mitglied des Einlagensicherungsfonds und die Klägerin hat ihre Forderungen in dem Insolvenzverfahren angemeldet.

Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten den Ersatz ihrer verloren gegangenen Einlage.

Der BGH hält diesen Ersatzanspruch grundsätzlich für gegeben. Zwischen dem Anleger und dem Vermittler komme konkludent ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und dieser die Tätigkeit beginnt. Daran ändere sich im entschiedenen Fall auch nichts dadurch, dass die Beklagte ausdrücklich als Vertreterin der B-Bank aufgetreten ist. Der von dem Gericht als Haftungsgrundlage herangezogene Auskunftsvertrag komme trotzdem mit dem Vermittler selbst und nicht mit der vertretenen Bank zustande.

Fazit: Der Anlagevermittler kann sich auch dann nicht seiner Haftung aus unvollständiger oder unrichtiger Information des Anlegers entziehen, wenn er als Vertreter für das Anlageninstitut handelt.

Kapitalanlagerecht /Eingeschränkte Aufklärungspflichten bei Anlageberatung innerhalb der Familie

Urteil des BGH vom 19.04.2007 Az.: III ZR 75/06

Der BGH hat sich mit diesem Urteil zu den Voraussetzungen der Haftung desjenigen geäußert, der gegen eine Gewinnbeteiligung innerhalb des Familienkreises die Anlage eines größeren Geldbetrages in Aktien übernimmt.

In dem entschiedenen Fall waren die Parteien familiär verbunden. Die Klägerin hat dem Beklagten eine zuvor von ihrem Arbeitgeber erhaltene größere Abfindungssumme zum Zwecke der Anlage in Aktien gegen eine 30%ige Gewinnbeteiligung überlassen. Der Beklagte hatte eine Banklehre durchlaufen, war aber weder gewerblich noch als Angestellter im Bankgeschäft tätig und hatte zuvor für seine Mutter ebenfalls gegen Gewinnbeteiligung Geldbeträge in Aktien angelegt.

Nach anfänglichen Gewinnen fielen die Aktien der Klägerin, so dass ihr nach Abschluss der Transaktionen lediglich noch ein Bruchteil der ursprünglichen Anlagesumme verblieb.

Die Klägerin verlangt nun von dem Beklagten den Ersatz des ihr durch die Transaktionen entstandenen Schadens.

Der BGH bestätigt zunächst die Auffassung der Instanzgerichte, nach der kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis zwischen den Parteien vorliegt, im Rahmen dessen der Beklagte nur die in eigenen Angelegenheiten anzuwendende Sorgfalt zu beachten hätte und eine Haftung des Beklagten praktisch schwer durchsetzbar wäre. Gegen ein solches bloßes Gefälligkeitsverhältnis spricht nach Auffassung des Gerichts die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung sowie die Höhe der überlassenen Anlagesumme (145.000 DM).

Allerdings haftet der Beklagte trotz einer eingegangenen rechtsgeschäftlichen Bindung der Parteien auch nicht wie ein professioneller Anlageberater. Als solcher wäre er verpflichtet gewesen, zunächst das Anlageziel und die Risikobereitschaft der Klägerin abzuklären und ihr gegebenenfalls von der Anlage in Aktien abzuraten.

Die Klägerin sei mit dem ausdrücklichen Wunsch einer Investition in Aktien an den Beklagten herangetreten, um die erhaltene Abfindung, die sie aktuell nicht benötige, gewinnbringend zu parken. Des Weiteren sei ihr das allgemeine Verlustrisiko einer Aktienanlage bewusst gewesen. Im Übrigen war der Klägerin bekannt, dass der Beklagte keine professionelle Aktienanlage betrieb.

Nach Auffassung des BGH rechtfertigen diese Umstände keine weitergehenden Beratungs- und Aufklärungspflichten des Beklagten. Die Klägerin hat dem Beklagten gerade kein aufgrund seiner besonderen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Aktienanlage gerechtfertigtes Vertrauen entgegengebracht, welches nach der Dogmatik des BGH solche umfänglichen Verpflichtungen des Beklagten begründen könnte. Im Übrigen begründe die vorliegende Konstellation auch keinen derartigen Wissensvorsprung des Beklagten, welcher ebenfalls Grundlage für Aufklärungsverpflichtungen sein könnte.

Der BGH sieht den Anlageberater mit Gewinnbeteiligung aus dem familiären Umfeld also in einer Stellung zwischen demjenigen, der nur aus Gefälligkeit handelt, und dem professionellen Berater. Deutlich wird auch, dass der Anleger nur dann den vollen Schutz der Rechtsprechung genießt, wenn er sich von einem ausgewiesenen, in diesem Gebiet beruflich tätigen Fachmann oder einer Bank beraten lässt.

Schon aus diesem Gesichtspunkt der vollen Haftung des professionellen Anlageberaters empfiehlt es sich, auch einen solchen zu beauftragen und von Geldgeschäften innerhalb der Familie Abstand zu nehmen.

Bankrecht/Bürgen und Mithaftende gegenüber Banken nicht chancenlos

Bei der Insolvenz von Kreditnehmern oder bloßen Zahlungsschwierigkeiten nehmen Kredit gebende Banken zunehmend aggressiver Mithaftende bzw. Bürgen in Anspruch. Die Inanspruchnahme ist aber nicht in jedem Fall gerechtfertigt. Vielen Lesern bekannt ist die Problematik der Sittenwidrigkeit solcher Bürgen- bzw. Mithaftungserklärungen. Danach können die Banken je nach Lage des Einzellfalls aus diesen Erklärungen keine Ansprüche herleiten, wenn der Erklärende kein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Kredit hatte, die Erklärung nur aus familiärer oder zwischenmenschlicher Verbundenheit abgegeben hat und im Zeitpunkt der Erklärung mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus der Erklärung finanziell krass überfordert war. Besonders aber bei komplexen Kreditengagements ergibt sich für den Anspruchsgegner der Bank häufig eine Vielzahl weiterer Angriffspunkte, um die Forderung zu Fall zu bringen. So haben viele Banken Bürgschaftsformulare verwendet, die eine so genannte weite Zweckerklärung enthalten, der Bürge also für alle Verbindlichkeiten des Kreditnehmers haften soll. Eine solche formularmäßige Ausweitung der Bürgenhaftung ist jedoch unwirksam und der Bürge haftet tatsächlich nur für die Kredite, deren Begründung der Anlass für die Bürgschaftsübernahme war. Weiter ist in einer solchen Konstellation zu prüfen, ob diese Anlasskredite überhaupt noch bestehen oder bereits durch Umschuldungen oder andere Vereinbarungen, die die Bank mit dem Kreditnehmer ohne Zustimmung des Bürgen getroffen hat, untergegangen sind. Darüber hinaus können der Bürge und denknotwendig auch der Mithaftende alle Einwendungen erheben, die auch dem Hauptschuldner gegen die Forderungen zustehen. So muss z.B. die Bank nachweisen, dass sie das Darlehen überhaupt korrekt ausgezahlt hat. Gerade bei Baudarlehen, bei denen nicht selten eine direkte Zahlung der Bank an Handwerker und Lieferanten des Kreditnehmers erfolgte, kann es zu Nachweisschwierigkeiten der Bank kommen. Die Auszahlung hat nämlich entsprechend den Vereinbarungen des Kreditvertrages zu erfolgen, also in der Regel an den Darlehensnehmer. Wird hiervon abweichend ausgezahlt, muss die Bank beweisen, dass die Auszahlung an Dritte auf Anweisung des Kreditnehmers erfolgte. Des Weiteren kann der in Anspruch genommene möglicherweise einwenden, dass die Bank im Verlaufe des Kreditengagements andere Sicherheiten freigegeben bzw. unter Wert veräußert hat. Um die Rechtmäßigkeit der Bankenforderung beurteilen zu können, ist es also notwendig, den gesamten Verlauf des Kreditengagements vom Fachmann prüfen zu lassen. Nur so ist gewährleistet, dass der Bürge oder Mithaftende kein Geld verschenkt.

Bankrecht/Insolvenzrecht-Massekostenbeiträge bei der Verwertung von Immobilien

Insolvenzverwalter beanspruchen als Gegenleistung für ihre Mitwirkung bei der Verwertung von Grundschulden, die einem Insolvenzgläubiger zur Absicherung seiner Forderung zur Verfügung stehen, häufig mit Verweis auf § 171 InsO Massekostenbeiträge in Höhe von insgesamt 9%(4% Feststellungs- und 5% Verwertungspauschale)des Verwertungserlöses.

Diese Forderung ist aber unberechtigt. § 171 InsO bezieht sich lediglich auf die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen.

Die Höhe des Massekostenbeitrages ist für die Mitwirkung bei der Verwertung von immobilen Sicherungsrechten nicht gesetzlich geregelt und deshalb ausschließlich Verhandlungssache.

In solchen Verhandlungen verweisen Insolvenzverwalter häufig darauf, dass sie nicht verpflichtet seien , an einer freihändigen Verwertung der Absonderungsrechte mitzuwirken, um ihren teilweise überhöhten Masseforderungen Nachdruck zu verleihen.

Auch dieses Argument ist nicht stichhaltig. Zwar ist es richtig, dass der freihändige Verkauf von mit Absonderungsrechten belasteten Immobilien nicht die vom Gesetz vorgesehene Verwertungsart darstellt, gleichwohl ist der Verwalter aber aus dem Grundsatz der bestmöglichen Masseverwertung zur Mitwirkung verpflichtet. Andernfalls kann er sich schadenersatzpflichtig machen.

Angesichts dessen, dass die Höhe der Verwertungserlöse bei Immobilien häufig im sechstelligen Euro-Bereich liegt, sollten die Gläubiger hier unnachgiebig verhandeln.

Bankrecht/Insolvenzrecht-Kostenpauschale bei der Verwertung von abgetretenen Lebensversicherungen

Banken verfügen zur Absicherung ihrer Forderungen auch häufig über eine Abtretung einer Kapitallebensversicherung.

Im Insolvenzverfahren steht dem Verwalter das Verwertungsgrecht bzgl. dieses Absonderungsrechtes zu.

Insolvenzverwalter beanspruchen für diese Verwertung, also Kündigung der Versicherung und Einziehung des Rückkaufwertes, ebenfalls unter Verweis auf § 171 InsO 9% des Rückkaufwertes als Massekostenbeitrag.

Auch diese Forderung ist im Regelfall nicht berechtigt.

Zwar steht dem Verwalter nach § 171 InsO in jedem Fall eine Festellungspauschale von 4% zu; die 5%ige Verwertungkostenpauschale kann er allerdings nur im Ausnahmefall erheben.

§ 171 II Satz 2 InsO bestimmt nämlich, dass die tatsächlichen Verwertungskosten anzusetzen sind, wenn sie erheblich unter der Pauschale liegen.

Wenn also die Kündigung mit einem einfachen Schreiben erledigt werden kann und der Versicherer den Rückkaufwert ohne weiteres an den Verwalter auszahlt, ist regelmäßig nur eine Verwertungskostenpauschale von 25 Eur je Versicherung angemessen.

Kartellrecht/Gasnetzbetreiber müssen Preisgestaltung offenlegen

Urteil des BGH vom 19.06.2007

Der Kartellrechtssenat des BGH hat entschieden, dass Gasnetzbetreiber auf Verlangen der Bundesnetzagentur ihre Preisgestaltung unter Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse nachweisen müssen. Da die Daten weder Konkurrenten noch Dritten zugänglich gemacht werden, sondern innerhalb der Bundesnetzagentur verbleiben, bleibt der Schutz der Bertriebsgeheimnisse der Gasnetzbetreiber gewahrt.

Die Entscheidung kommt auch den Verbrauchern zu Gute, da die Regulierungsbehörde nunmehr einfacher gegen überhöhte Preise vorgehen kann.

Energierecht/Gerichtliche Gaspreiskontrolle, § 315 BGB

Urteil des BGH vom 13.06.2007

Mit seinem Urteil vom 13.06.2007 hat der BGH die gerichtliche Überprüfbarkeit von Tarifanhebungen der Gasversorgungsunternehmen gem. § 315 BGB im Grundsatz bejaht.

Die gerichtliche Billigkeitsüberprüfung besteht danach in dem Fall, dass der Gasversorger die Preiserhöhung mit höheren Bezugskosten begründet. Kann danach das Energieversorgungsunternehmen bei drastischen Tarifanhebungen – wie in dem entschiedenen Fall – beweisen, dass mit der Erhöhung lediglich ein höheres Bezugsentgelt an den Energiekunden weitergegeben wird, entsprechen die erhöhten Preise dem Billigkeitsgrundsatz gem. § 315 BGB. Der BGH lehnte die Billigkeitsprüfung der vor der Preiserhöhung geforderten Tarife ab, da es sich um zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Bezugspreise handelte. Der BGH konstatierte, dass § 315 BGB bei vereinbarten (Anfangs)Preisen keine Anwendung finde, da es sich dann nicht um einseitig bestimmte Preise handelte. Die Kontrolle des Gesamtpreises bleibt einer gerichtlichen Überprüfung daher weiterhin verschlossen.

Gaskunden sollten jedoch zur Wahrung ihrer Rechte der Preiserhöhung widersprechen und diese bis zur rechtlichen Überprüfung nur unter Vorbehalt zahlen.

Energierecht/keine gerichtliche Überprüfung von Strompreisen

Urteil des BGH vom 28.03.2007

Mit seinem Urteil vom 28.03.2007 lehnte der BGH die gerichtliche Kontrolle von Strompreisen ab, da die Überprüfung der Angemessenheit von Stromtarifen nicht in den Anwendungsbereich des § 315 BGB falle.

Die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 scheide (in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des BGH in seinem Urteil vom 18.10.2005, siehe nachstehend)selbst dann aus, wenn der Stromversorgungsvertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält und sich die Preises für Stromlieferungen aus den jeweils gültigen allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergeben, weil es dann an einer Vereinbarung der Parteien fehlt, wonach das Stromversorgungsunternehmen einseitig die Preise bestimmen kann. Auch die analoge Anwendung des § 315 BGB scheidet nach der Auffassung des BGH aus, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom eines anderen Anbieters zu beziehen, was ihm im liberalisierten Strommarkt ohne weiteres möglich ist.

Energierecht/Nutzung eines fremden Stromnetzes durch ein Stromversorgungsunternehmen – gerichtliche Kontrolle Stromnetznutzungsentgelt

BGH, Urt. vom 18.10.2005

In dem hier entschiedenen Fall bejaht der BGH die gerichtliche Billigkeitskontrolle von Stromnetznutzungsentgelten gem. § 315 BGB für den Fall, dass ein Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes dem (fremden) Stromversorgungsunternehmen ein Netznutzungsentgelt auferlegt, das der Netzbetreiber als nach der Verbändevereinbarung Strom II plus ermittelten allgemein geltenden Tarif festgesetzt hat. In diesem Fall sei anzunehmen, dass der Netzbetreiber das Netznutzungsentgelt nach billigem Ermessen einseitig festlegen darf. Dieses Ermessen unterliegt dann auch der gerichtlichen Kontrolle gem. § 315 BGB. Der Maßstab des billigen Ermessens wird dabei konkretisiert durch die Bedingungen guter fachlicher Praxis iSv § 6 EnWG 2003.

Energierecht/Automatische Preisgleitklausel und § 315 BGB

BGH, Urteil vom 11.10.2006

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung zu der Überprüfung des Ermessensspielraums gem. § 315 BGB. Voraussetzung für die Überprüfung von Preisgestaltungen nach § 315 Abs. 3 BGB ist stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif im Rahmen seines Ermessenspielraums einseitig bestimmt. Bei einer automatischen Preisgleitklausel ist das nicht der Fall. Hierbei haben die Vertragsparteien nämlich vertraglich die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung bestimmt, so dass bei der Berechnung des geänderten Preises kein Ermessensspielraum für das Energieversorgungsunternehmen besteht.

Energierecht/Die Energierechtsnovelle

Am 13.7.2005 ist das grundlegend reformierte Energiewirtschaftsgesetz in Kraft getreten. Die später in Kraft getretene Netzzugangs- und Netzentgeltverordnung komplettierte die Reform. Umstritten bleiben allerdings die Fragen zu dem Netzzugang, der Kalkulation der Netznutzungsentgelte sowie der staatlichen Regulierung.

Letztverbraucher von Elektrizität und deren Lieferanten haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netzzugangsvertrages (§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 StromNZV) mit den Energieversorgungsunternehmen, aus deren Netz die Entnahme und in deren Netz die Einspeisung erfolgen soll. In einem sog. Lieferantenrahmenvertrag (Netznutzungsvertrag mit Lieferanten) müssen nicht (mehr) bestimmte Entnahmestellen genannt werden. Diese Verträge gelten für alle aktuellen und zukünftigen Kunden des Lieferanten in einem Netzgebiet.

Wie bisher schließt der Endkunde mit dem Lieferanten einen „all-inclusive“-Vertrag ab. Dabei übernimmt der Lieferant die Netznutzung, das heißt den Stromtransport zum Kunden. Auf Wunsch kann der Endkunde aber mit dem Netzbetreiber einen Netznutzungsvertrag abschließen, damit er flexibler die Lieferanten wechseln oder Strom von mehreren Lieferanten beziehen kann. § 24 Abs. 1 Satz 2 StromNZV regelt nun ausdrücklich die früher umstrittene Frage, dass der Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages nicht abhängig gemacht werden darf von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrags mit dem Letztverbraucher.

Ein Lieferantenwechsel unterliegt nun einem einheitlichen Verfahren mit festgeschriebenen Fristen. Wechselentgelte sind ausdrücklich verboten.

  • Zugang zu Gasversorgungsnetzen

Die Neuregelung in § 20 Abs. 1b EnWG zu dem Zugang zu Gasversorgungsnetzen entspricht dem „Entry-Exit-Modell“, wonach Ein- und Ausspeisekapazitäten getrennt voneinander nutz- und handelbar sind. Deshalb ist jetzt nur noch ein Einspeisevertrag mit den Netzbetreibern, in dessen Netz die Einspeisung erfolgt, und ein Ausspeisevertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz das Gas entnommen wird, abzuschließen. Beide Verträge bestehen aus einem Kapazitätsvertrag, § 3 Abs. 2 GasNZV, der die Kapazitätsrechte des Transportkunden für den einzelnen Transportvertrag begründet; einem Portfoliovertrag, der die konkrete Transportleistung bestimmt, und einem Bilanzkreisvertrag über die Einrichtung von Bilanzkreisen und zur Abrechnung von Differenzmengen. Das frühere Nebeneinander verschiedenster Transportverträge besteht mit dieser Neuregelung nicht mehr. Die Netzbetreiber müssen nun im Innenverhältnis die Abwicklung des Transports über mehrere durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze übernehmen, indem sie einen Ein- und Ausspeisevertrag abschließen. Die Betreiber dieser Netze müssen nun den Transaktionsaufwand betreiben und bei der Berechnung der Kapazitäten und der Kosten- und Entgeltfrage eng zusammenarbeiten, § 20 Abs. 1 b 8 EnWG. Nach einem Ampelsystem sind knappe Kapazitäten auf der Internetseite des jeweiligen Netzbetreibers zu kennzeichnen, § 10 GasNZV. Verbleibende freie Kapazitäten werden in einem Versteigerungsverfahren vergeben, § 10 Abs. 4 bis 6 GasNZV.

Neuen Lieferanten kommt das „Rucksack-Prinzip“ des § 20 Abs. 1b 9 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 7 GasNZV zu Gute. Beim Wechsel eines Abnehmers zu einem neuen Lieferanten können die neuen Lieferanten vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der bisher gebuchten und erforderlichen Ein- und Ausspeisekapazitäten verlangen, wenn die Belieferung des Kunden anders nicht möglich ist. Dies erhöht die Wettbewerbschancen der neuen Lieferanten.

Unverändert blieb die Regelung, dass ein Netzbetreiber den Zugang zu seinem Energieversorgungsnetz verweigern kann, wenn ihm die Gewährung des Netzzugangs aus betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Hierfür trifft ihn die Beweislast.

  • Kalkulation und Regulierung der Netzentgelte

Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen § 21 Abs. 1 EnWG entsprechen. Sie müssen danach angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein. Ferner dürfen sie nicht günstiger sein, als die von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen. Das bisher praktizierte Bemessungssystem hat die Neuregelung weiter entwickelt. §§ 21, 21 a EnWG geben nur den Rahmen der Entgeltbemessung an. Die Stromnetzentgeltverordnung, die Gasnetzentgeltversorgung konkretisieren diesen Rahmen. Die Regulierung der Entgelte erfolgt schrittweise. Zunächst werden die der Entgeltberechnung zu Grunde liegenden Kosten kontrolliert. Dann werden die Nutzungsentgelte mit den Erlösen oder Kosten verglichen. Nach einer Übergangsfrist soll schließlich das System der Kostenkalkulation und des Vergleichsverfahrens in ein System der Anreizregulierung übergeleitet werden.

Energierecht/Die neuen Verordnungen für Strom- und Gasversorger

Die im November 2006 neu in Kraft getretenen vier Rechtsverodnungen für den Strom- und Gassektor regeln die Rechtsverhältnisse der Strom-und Gasversorger mit ihren Haushaltskunden und der Netzbetreiber mit ihren Anschlussnehmern neu. Der Gesetzgeber hat damit für die Energielieferung und den Netzanschluss bundesweit einheitliche Netzanschluss- und Versorgungsbedingungen geschaffen. Der Gesetzgeber hat darin die Haftungsvoraussetzungen und den Haftungsumfang der Energieversorger für Sachschäden der Stromkunden, wie im Falle des Versorgungsausfalls,erweitert und dadurch eine Haftung des Versorgers für einfache Fahrlässigkeit neu begründet.Die Schadensersatzpflicht trifft nicht mehr das beliefernde Energieversorgungsunternehmen, sondern den Netzbetreiber. Zudem wurden die Rechte der Haushaltskunden gestärkt. Die Versorgungssperre wegen Nichtzahlung ist nunmehr erst dann zulässig, wenn der Kunde mit einer unbestrittenen Geldforderung i.H.v. mindestens 100 Euro in Verzug geraten ist. Zur Erleichterung des Lieferantenwechsels besteht ferner keine Mindestvertragslaufzeit mehr. Diese Änderungen müsen die Energieversorger und Netzbetreiber in ihren Verträgen und bei ihrer Kalkulation berücksichtigen. Preisänderungen müssen 6 Wochen im Voraus bekannt gegeben werden. Die gesetzlichen Veränderungen bedingen mittelbar aber auch eine Änderung der Verträge mit den Sondertarifkunden der Energieversorger, obwohl die Rechtsverordnungen auf diese keine Anwendung finden. Da die Energieversorger bisher die Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Gesetzgebers subsidiär angewendet haben, galten deren Haftungsgrenzen auch für Versorgungsausfällen bei ihren Sondertarifkunden. Die Versorgungsunternehmen müssen nun diese Praxis überdenken.

Energierecht/Stromnetznutzungsvertrag:

Bestimmung des Durchleitungsentgelts durch den Netzbetreiber

(BGH, Urteil vom 7.2.2006, KZR 8/05)

Wenn sich die Vertragsparteien eines vor Inkrafttreten des

Energiewirtschaftsgesetzes 2005 geschlossenen

Stromnetznutzungsvertrages nicht über das vertragliche

Durchleitungsentgelt geeinigt haben, steht dem Netzbetreiber das Recht zu, das Entgelt nach dem durch das Günstigkeitsprinzip und die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des § 6 Abs. 1 EnWG 2003 konkretisierten Maßstab billigen Ermessens zu bestimmen.

Gesellschaftsrecht/Gesellschafter und Geschäftsführer haften bei der Vergabe von Darlehen

Der BGH hatte schon 2003 die Gewährung von Darlehen einer GmbH an ihre Gesellschafter erheblich eingeschränkt sowie die persönliche Haftung des Geschäftsführers verschärft, wenn die Kreditgewährung nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens erfolgte. Dennoch tappen viele in die Haftungsfalle. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die Gesellschafter das ihnen von der GmbH gewährte Darlehen sofort in voller Höhe zurückzahlen. Darüber hinaus haftet auch der Geschäftsführer persönlich für die Rückzahlung. Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH in Abkehr der bis dahin vertretenen Auffassung, die in der Auszahlung eines Darlehens an Gesellschafter einer GmbH keine negativen Folgen für die GmbH sah, da die GmbH im Gegenzug für die Darlehensvergabe an den Gesellschafter eine Darlehensforderung gegen diesen Gesellschafter in selber Höhe erhalte. Bilanzrechtlich ist darin ein sog. Aktivtausch zu sehen, der keine Nachteile in sich birgt. Nunmehr sieht der BGH bei der Darlehensgewährung an Gesellschafter selbst dann einen Nachteil für die GmbH, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter vollwertig ist. Jeder reale Abfluss von Zahlungsmitteln an Gesellschafter ohne tatsächliche Gegenleistung ist danach ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 GmbHG. Das Vermögen der GmbH soll bis zur Höhe der Stammkapitalziffer dem Zugriff der Gesellschafter entzogen werden. Aus diesem Grund müssen die Gesellschafter die gewährten Darlehen an die GmbH zurückzahlen. Der Geschäftsführer haftet für die Ausgabe verbotswidrig gewährter Darlehen persönlich und in voller Höhe nach § 43 II, III GmbHG. Er darf den Gesellschaftern keine liquiden Mittel zur Verfügung stellen, wenn das Stammkapital der GmbH nach Auszahlung des Darlehens nicht mehr ausreichend gedeckt ist. Ein sorgfältig handelnder Geschäftsführer sollte sich daher bei der Vergabe von Gesellschafterdarlehen zur Vermeidung persönlicher Risiken an dem grundsätzlichen Verbot orientieren bzw. vorher prüfen lassen, ob es sich um eine „schädliche“ Darlehensvergabe handelt.

Gesellschaftsrecht/Die Reform des GmbH-Rechts

Die Errichtung einer GmbH soll nach der vom Bundesjustizministerium vorgestellten GmbH-Reform (der Referentenentwurf des BJM ist unter: www.rws-verlag.de, Volltexte vom 16.6.2006 abrufbar) vereinfacht werden. Statt der bisher als Stammkapital einzuzahlenden 25.000 €, beträgt das Stammkapital zukünftig nur noch 10.000 €. Dabei sind zunächst nur 5.000 € auf das Gesellschaftskonto einzuzahlen.Dies gilt auch bei der Gründung einer sog. Ein-Mann-GmbH. Die GmbH kann zudem weltweit agieren, da der Sitz der Gesellschaft nicht mehr der Betriebsort sein muss. So kann eine deutsche GmbH ausschließlich im Ausland tätig sein. Allerdings benötigt die GmbH für ihre nach wie vor erforderliche Eintragung ins Handelsregister einen inländischen Sitz sowie eine inländische Geschäftsadresse.

Der Gesetzgeber will mit der GmbH-Reform auch die gesetzliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers klarstellen. Danach soll der Geschäftsführer persönlich haften, wenn er die Zahlungsunfähigkeit der GmbH durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter herbeigeführt hat. Die BGH-Rspr. zum existenzvernichtenden Eingriff hat der Gesetzgeber ohne gesonderte Regelung bejaht. Die Haftung des herrschenden Gesellschafters wird danach weiterhin der Rechtsprechung überlassen. Unverändert bleibt, dass allein das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gesellschaftsgläubigern gegenüber haftet.

Zudem wird die Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung der GmbH erleichtert. Eigenkapital ist nur noch das Kapital, was die Gesellschafter bei der Gründung oder Kapitalerhöhung gewollt als solches aufbringen. Andere Finanzierungsformen werden nicht mehr als Eigenkapital qualifiziert. Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sollen nicht mehr existieren, weshalb §§ 32a und b GmbHG aufgehoben werden.

Die Beteiligungen der Gesellschafter sollen sich aus einer verbindlichen Gesellschafterliste ergeben, die beim Handelsregister abrufbar sein wird. Damit soll der Anteilserwerb vom Nichtberechtigten möglich werden.

Unternehmensnachfolge

In den nächsten zehn Jahren treten 700 000 Firmenchefs in Deutschland ab, so die aktuellen Zahlen des Instituts für Mittelstandsforschung in Bonn. Ein Generationswechsel steht daher bevor. Ohne eine konkrete, auf das Unternehmen individuell angepasste, Nachfolgeregelung kann es im Falle des Falles zu großen Vermögensnachteilen für das Unternehmen selbst, den Ausscheidenden oder den Erben des Unternehmenschefs- bzw. beteiligten kommen. Eine Nachfolgeregelung sollte daher so früh wie möglich getroffen werden. Diese kann vielfältig gestaltet sein. So kann sie auf erbrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Wege erfolgen, aber auch ein Unternehmensverkauf kommt in Betracht. Aber auch steuerliche Aspekte sind dabei zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es einer gründlichen Analyse von Unternehmen, Marktlage, sachlichen und personellen Beteiligungen sowie einer kompetenten anwaltlichen Beratung.

Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

Ab 01.01.2007 sollen spätestens alle Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ihren elektronischen Betrieb beginnen können. Anmeldungen, Auskünfte, Einreichung von Unterlagen sollen dann online möglich sein. So können auch Bekanntmachungen im Handelsregister elektronisch vorgenommen werden. Die Amtsgerichte bleiben zuständig für die Registerführung.

Gesellschaftsrecht

Insbesondere im Persongesellschaftsrecht hat sich die Vertragspraxis mit ihren verschiedenen Regelungswerken sehr weit von dem Gesetz entfernt. Die Bestimmungen des BGB und des HGB sind auf ein rein enges Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern zugeschnitten, da sie ihren Ursprung im 19. Jahrhundert hatten. So legt zum Beispiel § 708 BGB bei der Geschäftsführung der Gesellschaft den Sorgfaltsmaßstab lediglich wie in eigenen Angelegenheiten an. Ebenso sind die gesetzlichen Anforderungen an die Gesellschafterbeschlüsse und die Gesellschafterversammlung ergänzungswürdig. Ferner hat das moderne Wirtschaftsleben immer mehr Lücken im Gesellschaftsrecht aufgezeigt, welche teilweise von den Gerichten geschlossen wurden. Auch die Weiterentwicklung des Steuerrechts zwingt die Gesellschafter / Gesellschaften ihre Gesellschaftsverträge an die gegebenen Situationen anzupassen.

Die am Wirtschaftsleben Beteiligten benötigen daher klare und praktikable gesellschaftsrechtliche Regelungen, die vor allem Gesetzeslücken schließen und offene Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur individuell lösen. Die Kunst des Vertragsjuristen liegt daher in der Schöpfung eines maßgefertigten Gesellschaftsvertrags. Insbesondere bei der 2-Personen GmbH bieten sich viele Konfliktfelder (wie die wechselseitige Abberufung oder der wechselseitige Ausschluss), die ohne ausreichende Vertragsgestaltung zu vielfältigen formellen und materiellen Problemen führen können.

Patentrecht

Der Europäische Gerichsthof hat nunmehr eine sehr streitige Frage zu der Wirkung patentrechtlicher Urteile für andere Staaten geklärt.Die Frage der Nichtigkeit eines Patents obliegt danach allein den Gerichten des Staates, für den das Patent eingetragen ist.Das nationale Gericht darf daher nicht über eine Patentrechtsverletzung in anderen Mitgliedstaaten miteintscheiden. Hierzu sei es nach den Vorschriften des EuG-VÜ nicht zuständig.Ein gebündeltes Vorgehen gegen europaweite Patentrechtsverletzungen vor einem nationalen Gericht ist demnach nicht möglich.