Verjährung Rückforderungsanspruch Kreditbearbeitungsgebühren

Der BGH hat endlich Klarheit geschaffen und die heftig umstrittene Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Verbrauchern/Bankkunden gegenüber Banken im Hinblick auf die Rückforderung von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Kreditbearbeitungsgebühren zugunsten der Kreditnehmer entschieden. Nach Auffassung des BGH beginnt die dreijährige (kenntnisabhängige) Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB für vor 2011 abgeschlossene Verbraucherkreditverträge erst mit dem Schluss des Jahres 2011, sofern der Darlehensvertrag nicht vor 2005 abgeschlossen worden ist.

Verbraucher können also von ihrer Bank die formularmäßig vereinbarten Bankbearbeitungsgebühren zurückverlangen für Darlehensverträge, die sie seit 2005 abgeschlossen haben. Damit die Rückzahlungsansprüche der Bankkunden nicht verjähren, ist es ratsam, die Ansprüche noch in diesem Jahr verjährungshemmend geltend zu machen. Hierzu ist es nicht ausreichend, die Bank anzuschreiben und um Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren zu bitten. Die Bankkunden müssen vielmehr verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Sie können hierzu entweder den Erlass eines Mahnbescheides beantragen, Klage erheben oder ein Schlichtungsverfahren gegen die Bank einleiten.